Norderstedt (em) Der typische Unternehmer steckt voller Tatendrang und verfolgt seine Ziele mit klarem Blick in die Zukunft.

Oft wird dabei nicht bedacht, was passiert, wenn die Unternehmerpersönlichkeit plötzlich aus dem Leben gerissen wird. Was passiert also, wenn der Unternehmer stirbt?

Der Einzelunternehmer
Das Unternehmen des Einzelunternehmers mit all seinen Bestandteilen, wie Waren, Maschinen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Verträgen usw., gehört zum Vermögen des Einzelunternehmers und fällt in seinen Nachlass wie jeder andere Vermögensgegenstand von ihm. Es wird entweder in gesetzlicher Erbfolge vererbt oder entsprechend der Bestimmung des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung. Auf praktische Erwägungen wie die Eignung des Erben oder beispielsweise die Handhabung unter mehreren Erben kommt es nicht an. Häufig tritt an die Stelle des Unternehmers daher eine Erbengemeinschaft, beispielsweise bestehend aus dem überlebenden Ehegatten und den überlebenden Kindern. Eine solche Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf eine Auseinandersetzung angelegt, was der Zerschlagung des Unternehmens gleichkommt. Darüber hinaus ist sie bedingt handlungsfähig, da Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände, wie auch z. B. Bankguthaben, grundsätzlich nur einvernehmlich mit allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich möglich ist. Sind sich die Erben also nicht einig oder beispielsweise nicht sofort alle verfügbar, so tritt eine Lähmung des Unternehmens ein. Im Zuge der Auseinandersetzung droht seine Zerschlagung.

Der Unternehmer als Bestandteil einer Personengesellschaft
Viele Unternehmen werden in der Gestalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer OHG oder einer KG betrieben. Hier treffen dann grundsätzlich zwei Problemkreise aufeinander: Zum einen die Problematik der Erbfolge nach dem Unternehmer, also analog zu der eben dargestellten Rechtsnachfolge beim Einzelunternehmer. Dieses kombiniert sich dann aber mit der gesellschaftsvertraglichen Ebene, also der Frage, was auf der Ebene der Gesellschaft im Falle des Versterbens eines Mitgesellschafters geschieht. Zum Beispiel die GbR (häufig bei Freiberuflern) wird ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst - der Super-GAU für das Unternehmen. Häufig enthalten Gesellschaftsverträge Regelungen zur Nachfolge für den verstorbenen Gesellschafter. Wichtig ist, dass diese Nachfolgeregelung mit den erbrechtlichen Regelungen synchronisiert werden müssen. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass nicht auf gesellschaftsrechtlicher oder auf erbrechtlicher Ebene Abfindungsansprüche entstehen, die zu einer Liquiditätsbelastung für Unternehmen oder Erben führen. Letzteres wird gern bei entsprechenden Regelungen übersehen.

Der Unternehmer als GmbH-Gesellschafter
Verstirbt ein GmbH-Gesellschafter, so fällt sein GmbH-Anteil in seinen Nachlass. Der Anteil ist frei vererblich, dieses kann im Gesellschaftsvertrag nicht beschränkt werden. Es nehmen dann die Erben die Stellung des Gesellschafters ein. Aber auch hier können auf gesellschaftsvertraglicher Ebene Regularien eingreifen. So kann die Einziehung des Gesellschaftsanteils vorgesehen werden oder aber eine Verpflichtung zur Abtretung des Gesellschaftsanteils für die Erben begründet werden. Also auch insoweit ist eine Synchronisierung mit den erbrechtlichen Folgen vorzunehmen, ebenso sind Abfindungsverpflichtungen zwingend zu beachten.

Vorsicht Falle
Besondere Probleme entstehen, wenn eigentlich zum Betrieb gehöriges Vermögen anderen Vermögensmassen zugeordnet wird, was typischerweise bei der Betriebsaufspaltung der Fall ist. Fallen hier die Zuordnungen der Vermögenswerte im Erbfall auseinander, so kann es zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu einer Steuerbelastung kommen, die die Existenz des Unternehmens bedrohen können.

Fazit
Jeder Unternehmer sollte für den Fall seines Versterbens vorsorglich Regelungen treffen. Gleiches gilt für Gesellschaftsverträge aller Art, damit die verbleibenden Gesellschafter sich nicht plötzlich unliebsamen Gesellschaftern gegenübersehen oder unerschwingliche Abfindungsansprüche der Erben bedienen müssen.