Quickborn (em) Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt
Die genaue Zahl der zu besetzenden Schöffen steht zwar noch nicht fest (in 2013 für Quickborn insgesamt 15 Schöffen und 18 Jugendschöffen), allerdings sollten sich Interessierte schon einmal auf der Homepage der Stadt unter Rathaus/ Politik/ Wahlen/ Schöffenwahl 2018 erkundigen und bei Interesse unbedingt auch den dort hinterlegten „Bewerbungsvordruck“ ausgefüllt ans Rathaus weiterleiten.
Die Ratsversammlung bzw. der Jugendhilfeausschuss schlagen doppelt so viele Kandidaten, wie an Schöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der in der zweiten Jahreshälfte 2018 aus diesen Vorschlägen die Schöffen wählen wird. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2019 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement ergeben. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden.
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 15. Mai bei der Stadt Quickborn, Fachbereich Einwohnerangelegenheiten, Rathausplatz 1 in Quickborn. Gleiches gilt für das Amt eines Jugendschöffen.
Formulare können auf der Internetseite der Stadt Quickborn unter www.quickborn.de oder unter www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.