Quickborn (em) Gemäß § 28 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetzes LMG) in der zur Zeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen, anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Anlässlich der bevorstehenden Gemeinde- und Kreiswahlen am 26. Mai 2013 (Kommunalwahl 2013) weist der Bürgermeister ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 28 Abs. 1 LMG hin.
Danach hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht, Widerspruch gegen diese Form der Auskunftserteilung einzulegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift gegenüber der Stadt Quickborn zu erklären.