Bad Segeberg. Wer in einer Eigentumswohnung lebt, weiß: Das WEG-Recht hält so manche Überraschung bereit. Besonders wenn es um bauliche Veränderungen geht, prallen oft die Interessen der Gemeinschaft und die Wünsche einzelner Eigentümer aufeinander. Eine Frage, die immer wieder Streit auslöst, lautet: Muss die Wohnungseigentümergemeinschaft zustimmen, wenn ein Fenster zur Tür umgebaut oder eine zweite Balkontür geschaffen werden soll?
Mit Urteil vom 27.05.2025 (Az.: 1293 C 26254/24) hat das Amtsgericht München hierzu eine klare Position bezogen – und zwar zugunsten des bauwilligen Eigentümers.
WEG-Recht: Der konkrete Fall vor dem Amtsgericht München
Ein Wohnungseigentümer wollte ein vorhandenes Fenster in eine Balkontür umbauen, um seine Wohnung komfortabler und heller zu gestalten. Die übrigen Eigentümer verweigerten ihre Zustimmung. Sie führten an, dass die Veränderung möglicherweise Probleme verursachen könne – beispielsweise im Hinblick auf Kältebrücken, Nässeeintritt oder die Statik. Allerdings blieben diese Bedenken im Bereich bloßer Befürchtungen und wurden nicht durch Nachweise oder Gutachten belegt.
Entscheidung im WEG-Recht: Zustimmung darf nicht grundlos verweigert werden
Das AG München stellte klar: Nach § 20 Abs. 3 WEG sind bauliche Veränderungen grundsätzlich zu gestatten, solange keine rechtlich relevanten Beeinträchtigungen dargelegt werden. Eine bloße Befürchtung reicht nicht aus – wer die Zustimmung verweigern will, muss konkrete Tatsachen oder technische Belege vorlegen.
Das Gericht ersetzte deshalb die verweigerte Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Damit wurde deutlich: Das Wohnungseigentumsrecht schützt nicht pauschale Ängste, sondern prüft konkrete Beeinträchtigungen.
Bedeutung der Entscheidung für Wohnungseigentümer
Die Entscheidung ist ein wichtiger Hinweis für alle, die über bauliche Veränderungen nachdenken. Sie zeigt, dass:
- Eigentümer, die modernisieren möchten, ihre Pläne nicht von unbegründeten Bedenken blockieren lassen müssen.
- Gemeinschaften ihre Einwände fundiert und nachvollziehbar darlegen müssen – am besten mit technischen Gutachten.
- Verwalter eine neutrale Vermittlerrolle einnehmen sollten, um unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
So verdeutlicht das Urteil, dass das WEG-Recht ein ausgewogenes Verhältnis schaffen will: Einerseits Flexibilität für Eigentümer, andererseits Schutz berechtigter Interessen der Gemeinschaft.
Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Bad Segeberg: Ihr Ansprechpartner
Wer eine bauliche Veränderung plant, sollte sich frühzeitig beraten lassen – denn gut vorbereitete Anträge und fundierte Argumente sparen Zeit, Geld und Nerven. Ebenso gilt: Wer als Miteigentümer Einwände erheben will, sollte diese rechtlich und technisch sauber begründen.
Als Rechtsanwalt aus Bad Segeberg stehe ich Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt für Immobilienrecht zur Seite. Ob bei Streitigkeiten in der Eigentümergemeinschaft, bei Fragen zu baulichen Veränderungen oder zur Durchsetzung Ihrer Eigentümerrechte: Sie profitieren von fachlicher Kompetenz, praxisnahen Lösungen und einem klaren Blick für Ihre Interessen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er wurde mit KI-Hilfe erstellt und redaktionell bearbeitet.