Bad Segeberg (em) Wie nahezu alle Städte und Gemeinden in Deutschland erhebt die Stadt Bad Segeberg eine jährliche Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer. Die Meldepflicht liegt bekanntlich beim Hundehalter.

Da es sich bei der Hundesteuer eben um eine örtliche Aufwandsteuer handelt, ist natürlich auch auf die Steuergerechtigkeit zu achten. Leider musste in zurückliegender Zeit festgestellt werden, dass nicht alle Hundehalter der Pflicht zur Mitführung der Steuermarke nachkommen. Im § 10 Abs. 4 der Hundesteuer-satzung steht, dass der Hundehalter außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes Hunde nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen darf.

Die Stadtverwaltung wird durch Begehung des gesamten Stadtgebietes das Mitführen der Steuermarken - am Hund - überprüfen. Dazu trägt jeder Mitarbeiter einen Dienstausweis bei sich. Zur Durchführung dieser Kontrolle werden die Wohnungen nicht betreten und keine Steuern oder Gebühren vor Ort erhoben. Falls die Überprüfung ergeben sollte, dass Hunde nicht angemeldet sind, müssen die betroffenen Hundehalter mit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung rechnen. Zudem können Bußgelder bis zu 1.000 Euro festgesetzt werden.

Daher empfiehlt die Stadtverwaltung jedem Hundehalter, die Tiere schnellstens im Rathaus anzumelden. Nur so kann sich der Bürger Unannehmlichkeiten ersparen. Die Anmeldung kann direkt im Steueramt, Neubau, Zimmer 1.05 erfolgen oder schriftlich. Das entsprechende Anmeldeformular erhalten Sie auf der Homepage der Stadt Bad Segeberg unter „Service/Politik“.