Segeberg/Neumünster. Für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt)-Bezirksverband Neumünster/Segeberg. Grundlage hierfür sind die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Februar 2021 sowie vom 22. Februar 2022.
Die Regelung betrifft sowohl Computerhardware als auch Betriebs- und Anwendersoftware. Hierzu zählen unter anderem Desktop-PCs, Notebooks, Tablets, Server, Peripheriegeräte sowie Standard- und Individualsoftware. Ebenfalls erfasst werden beispielsweise ERP-Software, Warenwirtschaftssysteme sowie Software zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Durch die Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten grundsätzlich bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das BMF-Schreiben von 2022 hat explizit klargestellt, dass auf die monatsgenaue Aufteilung (die sogenannte „Zwölftelung“) verzichtet werden kann. Wer im zweiten Jahreshalbjahr einen Laptop für die Arbeit kauft, kann ihn sofort im selben Jahr zu 100 % ansetzen. Die Anwendung der Regelung ist freiwillig.
Die Vereinfachungsregelung gilt auch für Arbeitnehmer, erläutert BdSt-Bezirksverbands-Vorsitzender Hans-Peter Küchenmeister. Arbeitnehmer können Computer und Software, die sie für den Beruf nutzen, im Jahr des Kaufs komplett als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Der BdSt-Ratgeber „Computer und Steuern“ kann beim Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e.V. telefonisch unter 0431 990165-0 oder per E-Mail an schleswig-holstein@steuerzahler-sh.de als PDF-Datei angefordert werden.
