Bad Segeberg. Ein Todesfall ist oft nicht nur emotional belastend, sondern bringt auch ganz praktische Fragen mit sich: Wer bezahlt die Beerdigung? Wer haftet für Schulden? Und was, wenn man erst nach der Erbschaft merkt, dass der Nachlass überschuldet war? In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Frankenthal (Az. 8 O 189/24, Urteil vom 27.02.2025) deutlich gemacht: Auch wenn man ein Erbe angenommen hat, kann man es unter bestimmten Bedingungen wieder „loswerden“.
Kurz erklärt: Erbe annehmen, ausschlagen – oder anfechten? Wenn Sie von einem Erbfall erfahren, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Sie nehmen das Erbe an – automatisch oder ausdrücklich. Dann haften Sie auch für Schulden.
- Oder Sie schlagen es aus – das geht innerhalb von 6 Wochen, und zwar in schriftlicher oder notariell beglaubigter Form.
Aber was passiert, wenn Sie ein Erbe versehentlich angenommen haben, weil Sie nicht wussten, dass es Schulden gibt? Dann bleibt noch eine Option: Die Anfechtung der Erbschaftsannahme – und genau darum ging es im Frankenthaler Urteil.
Der Fall: Witwe zahlt – und will das Geld vom Sohn zurück
In dem Fall hatte der verstorbene Mann seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zum Erben eingesetzt. Kontakt bestand zwischen Vater und Sohn nicht mehr. Die Witwe übernahm daraufhin die Beerdigungskosten in Höhe von rund 7.500 Euro – und wollte sich das Geld später vom Sohn zurückholen, denn der war schließlich Erbe geworden.
Doch der Sohn erklärte: Er wusste weder von der Überschuldung des Nachlasses noch davon, dass die Beerdigungskosten als Schulden mit dazugehören. Deshalb wollte er seine Erbschaftsannahme wegen Irrtums anfechten.
Das Gericht: Anfechtung war wirksam – der Sohn haftet nicht
Die Richter am Landgericht Frankenthal gaben dem Sohn Recht. Denn: Wenn man ein Erbe annimmt, ohne zu wissen, dass es tatsächlich überschuldet ist, kann man die Entscheidung nachträglich anfechten – und zwar wegen Irrtums über eine wesentliche Grundlage der Erbschaft (§ 119 BGB i. V. m. § 1954 BGB).
Der entscheidende Punkt:
Die Bestattungskosten wurden im Nachhinein als wesentliche Nachlassverbindlichkeit angesehen. Der Sohn hatte davon aber keine Kenntnis. Zudem hatte die Witwe selbst zuvor geäußert, die Kosten könnten durch den Verkauf eines Autos gedeckt werden – das machte den Irrtum des Sohnes glaubhaft.
Fazit des Gerichts: Der Sohn musste das Erbe nicht behalten und war damit auch nicht verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen.
Was heißt das für Erben?
Wenn Sie ein Erbe angenommen haben und erst danach erfahren, dass der Nachlass überschuldet war – insbesondere durch nicht bekannte Forderungen wie Beerdigungskosten –, dann prüfen wir für Sie:
- ob eine Anfechtung Ihrer Annahmeerklärung möglich ist,
- wie Ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten aussieht,
- und welche Fristen und Formvorgaben Sie beachten müssen.
Gerade wenn emotionaler Druck, unvollständige Informationen oder unübersichtliche Vermögensverhältnisse vorliegen, ist rechtliche Hilfe dringend zu empfehlen.
Warum sich rechtlicher Rat lohnt
Viele Erben handeln aus dem Bauch heraus oder verlassen sich auf Halbwissen – doch das kann teuer werden. Als erfahrener "Anwalt für Erbrecht" in Bad Segeberg prüfen wir für Sie, ob Sie ein Erbe wirklich annehmen sollten, wie Sie sich wirksam schützen können und ob eine Anfechtung möglich ist.
Fazit: Ein Irrtum kann auch vor Gericht Gehör finden
Das Urteil des LG Frankenthal zeigt deutlich: Auch eine angenommene Erbschaft kann rückgängig gemacht werden, wenn man sich über wichtige Punkte wesentlich geirrt hat. Aber: Dafür braucht es eine rechtzeitige, formgerechte Anfechtung – und bestenfalls einen Rechtsanwalt für Erbrecht, der die Lage realistisch einschätzt.
Dieser Text wurde mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell intensiv überarbeitet. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.