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Stadt Kaltenkirchen

Informationen zu der Reinigung von Geh- und Radwegen

Kaltenkirchen (em) Reinigung von Geh- und Radwegen, Zurückschneiden von Randbepflanzungen Nach den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein zu Randbepflanzungen sowie den Regelungen der durch die Stadt Kaltenkirchen erlassenen Satzung über die Straßenreinigung gilt derzeit folgendes. Wer muss reinigen bzw. Randbepflanzungen zurückschneiden? Grundsätzlich obliegt die Reinigungspflicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des an der Straße liegenden Grundstückes. Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten, die Nießbraucherin oder den Nießbraucher, sofern sie oder er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat oder die dinglich Wohnberechtigte oder den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihr oder ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist. Ist die oder der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre oder seine Pflichten persönlich zu erfüllen, so
10.06.2016
Stadt Kaltenkirchen

Reinigung von Geh- und Radwegen

Kaltenkirchen (em) Eine saubere und vor allem auch verkehrssichere Stadt liegt im Interesse aller und kann nur erreicht werden, wenn jeder seinen Teil dazu beiträgt. Nach den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein zu Randbepflanzungen sowie den Regelungen der durch die Stadt Kaltenkirchen erlassenen Satzung über die Straßenreinigung gilt derzeit folgendes: Wer muss reinigen bzw. Randbepflanzungen zurückschneiden? Grundsätzlich obliegt die Reinigungspflicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des an der Straße liegenden Grundstückes. Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten, die Nießbraucherin oder den Nießbraucher, sofern sie oder er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat oder die dinglich Wohnberechtigte oder den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihr oder ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist. Ist die oder der Reinigungspf
30.06.2015
Stadt Kaltenkirchen

Straßenreinigung und Winterdienst

Kaltenkirchen (em) Im Herbst und dem kommenden Winter sind die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, sich um die Straßenreinigung und den Winterdienst an ihren Grundstücken zu kümmern. Grundlage hierfür ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaltenkirchen. Die Reinigungspflicht gilt für folgende Straßenteile • die Gehwege • die Radwege • die kombinierten Geh- und Radwege • die öffentlichen Wohnwege • die begehbaren Seitenstreifen • die Bordsteine • die Gräben • die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke sowie an den Seiten und Rückfronten der betreffenden Grundstücke. Wo ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt ist, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Streifen der Fahrbahn. Dies gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vorhanden i
07.11.2014