Kaltenkirchen (em) Reinigung von Geh- und Radwegen, Zurückschneiden von Randbepflanzungen Nach den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein zu Randbepflanzungen sowie den Regelungen der durch die Stadt Kaltenkirchen erlassenen Satzung über die Straßenreinigung gilt derzeit folgendes.

Wer muss reinigen bzw. Randbepflanzungen zurückschneiden? Grundsätzlich obliegt die Reinigungspflicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des an der Straße liegenden Grundstückes. Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten, die Nießbraucherin oder den Nießbraucher, sofern sie oder er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat oder die dinglich Wohnberechtigte oder den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihr oder ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist. Ist die oder der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre oder seine Pflichten persönlich zu erfüllen, so hat sie oder er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

Auf Antrag der Reinigungspflichtigen kann eine dritte Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht anstelle der reinigungspflichtigen Person übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die Dritte oder den Dritten besteht. Für das Zurückschneiden von Randbepflanzungen ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des anliegenden Grundstückes verpflichtet. Was muss wie gereinigt bzw. zurückgeschnitten werden?

Die Straßenreinigungspflicht besteht für folgende Straßenteile:
• die Gehwege
• die Radwege
• die kombinierten Geh.- und Radwege
• die öffentlichen Wohnwege
• die begehbaren Seitenstreifen
• die Bordsteine die Gräben
• die Grabenverrohrungen,
• die dem Grundstücksanschluss dienen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke.

Dies gilt auch für die Straßenteile an den Seiten und Rückfronten der betreffenden Grundstücke. Wo ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt ist, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Streifen der Fahrbahn. Dies gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. Die Reinigung umfasst die Säuberung der genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs sowie Laub nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Herbizide oder andere chemischen Mittel dürfen nicht verwendet werden. Die zu reinigenden Straßenteile müssen grundsätzlich einmal wöchentlich auf ihre Sauberkeit kontrolliert und erforderlichenfalls gesäubert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind jederzeit sauber freizuhalten. Hydrantenschilder sind freizuschneiden.

Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Die Pflicht zum Zurückschneiden von Bepflanzungen besteht in der Frontlänge des anliegenden Grundstückes an der Grenze zum öffentlichen Bereich hin. Randbepflanzungen und alle sonstigen Bepflanzungen auf dem Grundstück, sind laufend, sobald sie über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Bereich hineingewachsen sind, zurückzuschneiden. Die lichte Höhe von mindestens 2,00 m bei Gehwegen und von mindestens 2,50 m bei Geh- und Radwegen ist von Bewuchs freizuschneiden. Ein Verstoß gegen die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit jeweils einer Geldbuße bis zu 511,00 Euro geahndet werden kann. Außerdem kann die Reinigung bzw. das Zurückschneiden durch die Stadt oder eine von ihr beauftragte Person auf Kosten der/s Pflichtigen vorgenommen werden. „Eine saubere und vor allem auch verkehrssichere Stadt liegt sicherlich im Interesse aller und kann nur erreicht werden, wenn jeder vor seinem Grundstück seinen Teil dazu beiträgt. Wer die Reinigung nicht mehr selbst erledigen kann oder es nicht möchte, kann jemanden damit beauftragen. Das System hat sich bewährt.

Im anderen Fall müsste die Stadt anstelle der Grundstückseigentümer die Reinigung im Stadtgebiet durchführen bzw. durchführen lassen und dieses in einer Satzung rechtlich regeln. Für diese Reinigung würden jedoch kostendeckende Gebühren für die Grundstückseigentümer anfallen, die sie nicht haben, wenn sie vor ihren Grundstücken selbst reinigen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, rufen Sie bitte gern im Rathaus bei unserem Kollegen Detlef Rathjen 0 41 91 / 939 223 an.“ erklärt Bürgermeister Hanno Krause.