Norderstedt (em) Am Wochenende vom 3. bis 5. April wird das diesjährige Osterfest gefeiert. Dabei werden traditionell, zumeist am Ostersonnabend, die Osterfeuer entzündet. Die Stadt Norderstedt, Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben, weist darauf hin, dass das Abbrennen von Osterfeuern nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Zudem müssen alle Osterfeuer rechtzeitig vorher bei der Stadtverwaltung angemeldet werden.

Alle Osterfeuer müssen bis zum 31. März schriftlich angemeldet werden. Dies ist vor allem wichtig, damit Polizei, Feuerwehr und Rettungskräfte in Norderstedt einen Überblick über die Osterfeuer vor Ort bekommen und gegebenenfalls bei Rettungseinsätzen schnell am Einsatzort sein können. Die Anmeldung kann per Brief oder per E-Mail (ordnungsamt@norderstedt.de) erfolgen.

Die Anmeldungen per Brief werden geschickt an: Rathaus Norderstedt Fachbereich Allgemeine Ordnungsaufgaben (Zimmer 109) Rathausallee 50 22846 Norderstedt Wer ein Osterfeuer abbrennt, muss zwingend die Verordnung der Stadt Norderstedt über die Benutzung von Feuer und brandgefährlichen Geräten im Freien berücksichtigen.

Diese Verordnung kann im Internet auf der Seite der Stadt Norderstedt (www.norderstedt.de) unter Bürgerinfo/Suchbegriff „Feuer machen“ für alle Norderstedterinnen und Norderstedter jederzeit eingesehen werden. In diesem Jahr sind alle, die ein Osterfeuer veranstalten zudem angehalten, die aktuelle Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Schleswig-Holstein zu beachten. Dazu gehört die Einhaltung der zum Zeitpunkt des Osterfeuers geltenden Kontaktbeschränkungen.

Am Karfreitag (2. April) sollten keine Osterfeuer entzündet werden, um dem „stillen Charakter“ des Feiertages Rechnung zu tragen.