Norderstedt (em/lm) Das Ende einer Ehe beginnt aus der rechtlichen Perspektive mit der „offiziellen“ Trennung. Spätestens jetzt erfährt der bisher ahnungslose Ehegatte, dass die von ihm oder ihr für intakt gehaltene Ehe von dem anderen schon länger für kaputt gehalten wird und dass dieser andere auch nicht länger an der Ehe festhalten will.

Jetzt ist nicht nur die Herstellung einer räumlichen Trennung zu organisieren. Jetzt sind auch die in der (ja noch bestehenden) Ehe vorhandenen finanziellen Mittel an die neue Situation anzupassen und neu zu verteilen. Erfahrungsgemäß birgt das allergrößtes Streitpotential. Sobald sich Ehegatten trennen, steht einem von beiden in der Regel ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten zu. Dieser Anspruch endet kraft Gesetzes, sobald die Ehescheidung rechtskräftig ist. Ob danach ein nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet ist, muss von den Beteiligten vereinbart oder im Streitfalle auch in einem familiengerichtlichen Verfahren geklärt werden. Der Trennungsunterhalt ist auf eine monatliche Geldzahlung ausgerichtet. Zum Monatsanfang hat also einer der Ehegatten dem anderen Ehegatten einen bestimmten Trennungsunterhalt zu zahlen.

Die Höhe des Trennungsunterhalts ist immer dann neu zu regeln, wenn sich Änderungen im Einkommen ergeben, zum Beispiel durch Änderung der Steuerklassen, Wegfall/ Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit und so weiter. Voraussetzung für einen Trennungsunterhalt ist, dass die Ehegatten räumlich getrennt leben und die Ehegemeinschaft nicht mehr führen wollen. Zwar sind Ehegatten auch dann im Sinne des Gesetzes getrennt, wenn sie in einer Wohnung getrennt von Tisch und Bett leben. Da hierzu auch die finanzielle Trennung gehört, kann auch in dieser Situation bereits ein Trennungsunterhalt gefordert werden. Trennungsunterhalt wird aber natürlich nur dann geschuldet, wenn das Einkommen des einen Ehegatten höher ist als das Einkommen des anderen Ehegatten. Ist dieser andere Ehegatte nicht in der Lage, ein gleich hohes Einkommen zu verdienen, so kann er Trennungsunterhalt verlangen. Dies ist der Unterschied zum nachehelichen Unterhalt: Nach der Ehescheidung muss gesondert begründet werden, weshalb ein Ehegattenunterhalt angemessen ist; ein Trennungsunterhalt ist bereits nach dem Grundsatz der ehelichen Solidarität geschuldet. Auf einen Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden! Ein Trennungsunterhalt kann also weder in einem Ehevertrag ausgeschlossen sein noch kann der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung auf einen künftigen Trennungsunterhalt verzichten. Ein solcher Unterhaltsverzicht wäre wegen Verstoßes gegen das Gesetz unwirksam. Unwirksam ist auch eine Vereinbarung, mit der der gesetzliche Trennungsunterhalt um mehr als 20 Prozent unterschritten wird. Die spannendste Frage aber ist die: Wie viel Unterhalt gibt es denn nun? Die zentrale Frage bei der Unterhaltsberechnung ist stets die Ermittlung des sogenannten unterhaltsrelevanten Einkommens: Dazu muss zunächst geprüft werden, welches Einkommen beide Ehegatten tatsächlich beziehen.

Auch die Miete, die dadurch erspart wird, dass ein Ehegatte in der gemeinsamen Immobilie bleibt, ist Einkommen in diesem Sinne. Gelegentlich ist auch die Frage zu beantworten, welches Einkommen einer der Ehegatten erzielen könnte, wenn er oder sie sich in zumutbarer Weise gehörig anstrengen würde. Dann wird in einem nächsten Schritt ermittelt, welche finanziellen Belastungen im Unterhaltsrecht abzugsfähig sind. Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung haben die verschiedenen Gerichtsbezirke Grundsätze entwickelt, nach denen das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wird (Unterhaltsrechtliche Leitlinien). Diese Unterhaltsrechtlichen Leitlinien haben keinen Gesetzescharakter, werden jedoch in der Regel von den Gerichten als verbindlich angewandt. Sie unterscheiden sich zwischen den Gerichtsbezirken teilweise erheblich. Von zusätzlichem Einkommen, welches erst nach der Trennung neu hinzutritt, soll der andere Ehegatte nicht profitieren. Es soll nur der in der Ehe vorhandene Lebensstandard für eine gewisse Zeit aufrechterhalten werden. Einkünfte, die den damaligen Lebensstandard nicht geprägt haben, bleiben außen vor.
Dies gilt zum Beispiel für
• gestiegenes Einkommen wegen eines Jobwechsels nach der Trennung
• Überstunden, um die nach der Trennung höherem Lebenshaltungskosten abzudecken •
Hinzutreten neuer Einkommensquellen nach Trennung

Von dem so ermittelten Einkommen werden die vorrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder abgezogen. Steht dann das unterhaltsrelevante Einkommen beider Ehegatten fest, so schuldet der Ehegatte mit dem höheren Einkommen drei Siebtel der Einkommensdifferenz als Trennungsunterhalt. Wie Sie sehen, ist die Sache nicht so einfach. Es lohnt sich also, einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen, um mögliche Unterhaltsansprüche zu klären. Das gilt schon dann, wenn die Trennung noch gar nicht offiziell ist, denn eins ist auch klar: Das bisher für einen gemeinsamen Haushalt aufgewandte Einkommen ist in der Trennungszeit auf zwei Haushalte aufzuteilen und es wird nicht mehr!

Foto: Jörgen Breckwoldt, Rechtsanwalt und Mediator von der Kanzlei Lotz und Schmidt.