Norderstedt (em) Im Stadtgebiet von Norderstedt ist eine unlautere Praxis zur Erlangung von Aufträgen zur Dachsanierung zu beobachten. Die betreffenden Firmen schalten Zeitungsanzeigen, in denen eine bestimmte Quadratmeterfläche Dach zu einem günstigen Preis zur Sanierung angeboten wird.

Interessenten, die darauf reagieren, erhalten Besuch von einem Vertreter. Dieser Vertreter berechnet den in der Zeitungsanzeige angegeben Preis auf die vor Ort vorzufindende Dachfläche. Er füllt dabei mit den Interessenten ein Auftragsformular aus.

Der Trick dabei ist, dass dieses Formular unterteilt ist zum einen in einen sogenannten „Dachauftrag“ und darunter eine weitere Rubrik enthält die mit „Dachzubehör“ überschrieben wird.

In der Rubrik „Dachauftrag“ wird dann ein Preis eingetragen, dieser Preis wird nach außen hin als Festpreis verkauft. Gleichzeitig werden unter der Spalte „Dachzubehör“ aber die weiteren besprochenen Arbeiten eingetragen, wie beispielsweise die anzubringenden Dachrinnen, Wärmedämmung und dergleichen.

Im Kleingedruckten findet sich später der Hinweis, dass gerade die Arbeiten unter „Dachzubehör“ gesondert zu vergüten seien. Dieses wird allerdings aufgrund des Aufbaus des Formulars in der Regel nicht wahrgenommen. Die Betroffenen unterschreiben ungelesen die Formulare. Zusätzlich wird noch vereinbart, dass mindestens 50 Prozent der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten anzuzahlen ist, was per se schon unzulässig ist, wenn es dazu keine besonderen Gründe gibt.

Die Firma beginnt dann mit den Arbeiten, die regelmäßig zunächst in der Abdeckung des alten Daches bestehen. Wenn das Dach dann offen dasteht, in der Regel bevor wesentliche Materialmengen, wie beispielsweise neue Dachsteine angeliefert worden sind, meldet sich dann der Vorarbeiter bei dem Auftraggeber und erklärt, dass der Preis sich verteuern würde aufgrund der entsprechenden Zusatzleistungen.

Wenn der Auftraggeber sich verständlicherweise weigert, weitere Zahlungen vorzunehmen wird damit gedroht, die Baustelle zu verlassen. Der Auftraggeber steht dann vor der Wahl, weitere Zahlungen zu leisten oder aber mit offenem Dach und dem Verlust eines großen Teils seiner Anzahlung dazustehen.

Zu allem Überfluss existiert darüber hinaus noch der schriftliche Auftrag, der eben etwas ganz anderes aussagt, als der Handelsvertreter bei Unterzeichnung des Auftrages versprochen hat. Dementsprechend hat der Auftraggeber noch die Beweislast dafür, dass seinerzeit vereinbart worden ist, dass die unter Dachzubehör aufgeführten Arbeiten in dem Festpreis enthalten sein sollen. Genau diese Rechtsauffassung vertritt derzeit das Landgericht Kiel bei einem aus solchem Sachverhalt resultierenden Prozess.

„Es ist daher peinlich genau darauf zu achten, welchen Inhalt die Vertragsformulare haben, die man unterschreibt. Darüber hinaus sollte strikt vermieden werden, größere Anzahlungen ohne entsprechende Vorleistung eines Werkunternehmers zu leisten“, sagt Rechtsanwalt Wolfgang Sohst von der Kanzlei Lotz und Schmidt aus Norderstedt.