Bad Segeberg (em) Meinungsfreiheit unter Beschuss? Bei meiner Arbeit als Rechtsanwalt für Strafrecht bemerke ich aktuell einen deutlichen Anstieg an Ermittlungsverfahren wegen der Billigung von Straftaten nach § 140 StGB. Besonders in den Regionen Bad Segeberg, Neumünster und Lübeck scheint es eine zunehmende Sensibilisierung der Ermittlungsbehörden zu geben. Ein wesentlicher Grund: Politiker erstatten immer häufiger Anzeigen gegen Bürger, die in sozialen Medien oder auf anderen Plattformen ihre Meinung ein bisschen zu deutlich zum Ausdruck bringen. Doch was genau regelt § 140 StGB und warum nehmen die Verfahren zu? Und natürlich das Wichtigste: Wie können Sie sich als Beschuldigter verteidigen?
Was regelt § 140 StGB?
Gemäß § 140 des Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer eine der folgenden Straftaten öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften billigt:
- Mord (§ 211 StGB)
- Totschlag (§ 212 StGB)
- Kriegsverbrechen
- Völkermord
- Schwerer Raub (§ 250 StGB)
- Und weitere schwerwiegende Straftaten.
Die Billigung muss dabei geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören, was bedeutet, dass die Äußerung über das persönliche Umfeld hinausgehende Wirkung entfaltet und die gesellschaftliche Ordnung beeinträchtigen kann. Schon jetzt wird klar, dass eine unbedachte Äußerung im Internet hier schnell zur Strafbarkeitsfalle werden kann.
Beispiele:
- Ein Nutzer schreibt im Internet nach einer schweren Straftat: „Der Täter hat es genau richtig gemacht – solche Leute haben es verdient!“
- Während einer öffentlichen Veranstaltung äußert jemand Zustimmung zu terroristischen Anschlägen oder Gewaltverbrechen.
Warum steigen die Ermittlungsverfahren nach § 140 StGB an?
Über die Gründe, warum in letzter Zeit mehr dieser Verfahren auftreten, lässt sich nur spekulieren. Hier kommen ein paar mögliche Erklärungen:
- Verschärfte öffentliche Wahrnehmung:
In Zeiten von sozialen Medien verbreiten sich problematische Äußerungen rasend schnell. Politiker, Organisationen und Privatpersonen melden auffällige Beiträge häufig direkt bei der Polizei. - Politische Anzeigen:
Politiker sind zunehmend Ziel von Hetze und beleidigenden Kommentaren im Zusammenhang mit schweren Straftaten. Sie reagieren darauf oft mit Anzeigen, insbesondere wenn Äußerungen in den Kontext von § 140 StGB fallen. - Technische Möglichkeiten:
Ermittlungsbehörden setzen verstärkt auf digitale Forensik, um Urheber solcher Äußerungen zu identifizieren – auch bei anonymen Accounts.
Verteidigungsmöglichkeiten bei Vorwürfen nach § 140 StGB
Eine Beschuldigung nach § 140 StGB kann schwerwiegende Folgen haben, darunter Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Doch nicht jede Äußerung erfüllt die strengen Voraussetzungen des Tatbestands. Mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht lassen sich die meisten Verfahren erfolgreich abwehren. Hier sind einige Verteidigungsansätze:
1. Fehlende Öffentlichkeit der Äußerung
Der Tatbestand des § 140 StGB erfordert, dass die Billigung öffentlich oder durch Verbreitung erfolgt. Private Nachrichten oder Gespräche, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
2. Kein konkreter Bezug zur StraftatDie geäußerte Billigung muss sich auf eine konkret benannte Straftat beziehen. Allgemeine Aussagen wie „Es gibt zu viel Ungerechtigkeit, und wer sich wehrt, hat recht“ sind in der Regel nicht strafbar.
**3. Störung des öffentlichen Friedens?**Nicht jede unbedachte oder geschmacklose Äußerung hat das Potenzial, den öffentlichen Frieden zu stören. Hier kann ein Anwalt argumentieren, dass der Kommentar zwar unangemessen, aber für die öffentliche Ordnung nicht relevant war.
4. Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG
In einigen Fällen kann die Verteidigung darauf abzielen, dass die Äußerung durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. Der Schutz der Meinungsfreiheit endet jedoch dort, wo die Grenzen der Strafbarkeit überschritten werden.
5. Fehlende Vorsatzhandlung
Für eine Verurteilung nach § 140 StGB ist Vorsatz erforderlich. Wenn der Beschuldigte glaubhaft machen kann, dass er die Äußerung im Affekt oder ohne Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen getätigt hat, kann dies die Schuldfrage beeinflussen.
Konsequenzen und Prävention
Für Beschuldigte:
- Sollten Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen § 140 StGB erhalten, ist es entscheidend, keine Angaben ohne anwaltliche Beratung zu machen. Selbst scheinbar harmlose Aussagen können gegen Sie verwendet werden.
Für Nutzer sozialer Medien:
- Achten Sie auf Ihre Wortwahl, insbesondere wenn Sie sich zu aktuellen Ereignissen äußern. Unüberlegte oder polemische Aussagen können strafrechtlich relevant werden.
Warum ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht wichtig ist
Ein Ermittlungsverfahren wegen § 140 StGB ist oft einschüchternd und belastend. Als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht in Bad Segeberg, Neumünster und Lübeck unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und das Verfahren bestmöglich zu Ihrem Vorteil zu beeinflussen. Von der Akteneinsicht über die Stellungnahme bis hin zur Verteidigung vor Gericht begleite ich Sie durch jeden Schritt.
Kostenlose Erstberatung
Wenn Sie wegen § 140 StGB beschuldigt werden, biete ich Ihnen eine Erstberatung an. Kontaktieren Sie mich, um eine Einschätzung Ihrer Situation und Ihrer Verteidigungsmöglichkeiten zu erhalten.
Fazit: Vorsicht bei Äußerungen in der Öffentlichkeit
Der Anstieg an Verfahren nach § 140 StGB zeigt, wie wichtig es ist, sich der Konsequenzen öffentlicher Aussagen bewusst zu sein. Doch nicht jede Anzeige führt automatisch zu einer Verurteilung. Mit einem kompetenten Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite können Sie sich effektiv verteidigen und mögliche Strafen abwenden.
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Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Beratung. Als erfahrener Anwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt in Bad Segeberg, Neumünster und Lübeck setze ich mich engagiert für Ihre Rechte ein.