Bad Segeberg. Entscheidungen am Lebensende gehören zu den schwierigsten Situationen in Medizin, Familie und Recht. Angehörige hoffen auf Hilfe, Ärzte müssen unter großem Druck handeln, Patienten können sich häufig nicht mehr selbst äußern. Wenn dann der Vorwurf entsteht, eine medizinische Maßnahme habe den Tod nicht nur begleitet, sondern gezielt herbeigeführt, wird aus einer menschlich belastenden Situation schnell ein strafrechtlicher Fall.

Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2026 über ein Verfahren gegen einen Kardiologen der Berliner Charité entschieden. Das Landgericht Berlin I hatte den Arzt wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der BGH hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben. Die Revision des Angeklagten blieb dagegen ohne Erfolg.

Der Fall zeigt, wie genau Strafgerichte prüfen müssen, wo palliative Behandlung endet und strafbare Tötung beginnt.

Worum ging es in dem Fall?

Nach den Feststellungen des Landgerichts behandelte der Angeklagte zwei bewusstlose Patienten auf einer kardiologischen Intensivstation. Er ging ärztlich vertretbar davon aus, dass eine kurative Behandlung keinen Erfolg mehr haben werde. Deshalb entschied er sich für einen Therapiezielwechsel: Nicht mehr Heilung, sondern palliative Begleitung sollte im Vordergrund stehen.

Nach den Feststellungen wollte der Arzt jedoch den Tod der Patienten nicht lediglich begleiten. Der BGH schildert, dass er den Tod nicht „in die nächste Schicht weiterschieben“ wollte. Stattdessen habe er sich entschlossen, den Tod sofort und schneller als bei natürlichem Verlauf herbeizuführen.

Dafür ließ er im ersten Fall eine hohe Dosis des Narkosemittels Propofol durch eine Krankenschwester verabreichen. Im zweiten Fall verabreichte er das Mittel selbst im Beisein einer Krankenschwester. Beide Patienten starben wenige Minuten später an einem durch das Propofol ausgelösten Herzstillstand.( Quelle: BGH, Urteil vom 12.06.2026, Az. 5 StR 738/24; Pressemitteilung Nr. 106/2026.)

Warum blieb die Verurteilung wegen Totschlags nicht einfach bestehen?

Das Landgericht hatte beide Taten als Totschlag in minder schweren Fällen bewertet. Eine Verurteilung wegen Mordes hatte es abgelehnt. Dabei ging es insbesondere um das Mordmerkmal der Heimtücke.

Heimtücke setzt vereinfacht gesagt voraus, dass ein Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Bei bewusstlosen Patienten stellt sich zusätzlich die Frage, wie anwesende schutzbereite Personen — hier insbesondere Krankenschwestern — die Situation wahrgenommen haben.

Das Landgericht hatte angenommen, dass die Krankenschwestern die Propofolgabe zwar teilweise als medizinisch fragwürdig erkannt, aber zugleich für medizinisch gerechtfertigt gehalten hätten. Wegen der offenen Vorgehensweise des Arztes verneinte es die Heimtücke.

Der BGH hielt diese Begründung für nicht ausreichend. Nach seiner Auffassung fehlten genauere Feststellungen dazu, was die Krankenschwestern tatsächlich erkannt, vermutet oder erwartet hatten. Es sei nicht ausreichend geklärt worden, ob sie mit einem erheblichen Angriff auf Leben oder körperliche Unversehrtheit der Patienten rechneten.

Deshalb wurde das Urteil im Wesentlichen aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurückverwiesen.

Was bedeutet das für Angehörige?

Für Angehörige ist ein solcher Fall schwer zu ertragen. Medizinische Entscheidungen am Lebensende sind emotional belastend, oft zeitkritisch und fachlich schwer verständlich. Nicht jede Entscheidung gegen weitere kurative Behandlung ist strafrechtlich problematisch. Palliative Begleitung kann medizinisch und rechtlich zulässig sein.

Problematisch wird es aber, wenn der Tod nicht nur als möglicher Nebeneffekt einer Leidenslinderung in Kauf genommen, sondern gezielt herbeigeführt werden soll. Genau an dieser Grenze entstehen strafrechtlich hochsensible Fragen.

Angehörige sollten deshalb hellhörig werden, wenn unklar bleibt, auf welcher Grundlage eine Behandlung beendet, verändert oder intensiviert wurde. Wichtig sind Patientenwille, medizinische Indikation, Dokumentation, Aufklärung und die Einbindung der Angehörigen, soweit sie rechtlich und tatsächlich beteiligt sind.

Was bedeutet das für Ärzte und Pflegekräfte?

Auch für medizinisches Personal zeigt der Fall, wie wichtig klare Dokumentation und Kommunikation sind. Ein Therapiezielwechsel muss nachvollziehbar begründet werden. Es muss erkennbar sein, ob es um palliative Leidensminderung geht oder ob eine Maßnahme objektiv darauf gerichtet ist, den Tod schneller herbeizuführen.

Pflegekräfte geraten in solchen Situationen ebenfalls in schwierige Rollen. Sie handeln häufig nach ärztlicher Anordnung, nehmen aber zugleich wahr, ob eine Maßnahme ungewöhnlich, medizinisch fragwürdig oder gefährlich erscheint. Der BGH macht deutlich, dass ihre Wahrnehmung und ihr Vorstellungsbild strafrechtlich bedeutsam sein können.

Das bedeutet nicht, dass Pflegekräfte jede medizinische Entscheidung strafrechtlich bewerten müssen. Es zeigt aber, dass Zweifel, Rückfragen und Dokumentation in kritischen Situationen wichtig sein können.

Strafrechtliche Bewertung ist Einzelfallarbeit

Der Fall ist kein einfacher Maßstab für alle Entscheidungen am Lebensende. Er betrifft einen besonders schwerwiegenden Vorwurf. Der BGH hat nicht abschließend neu entschieden, sondern das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Gerade deshalb ist die Entscheidung wichtig. Sie zeigt, dass Gerichte bei solchen Fällen sehr genau prüfen müssen:

Wollte der Arzt Leiden lindern oder den Tod gezielt herbeiführen?

Welche Dosis wurde gewählt?

Welche medizinische Rechtfertigung gab es?

Was wussten oder erkannten andere Beteiligte?

Gab es einen Patientenwillen?

Wie wurde die Entscheidung dokumentiert?

Diese Fragen können über die strafrechtliche Bewertung entscheiden.

Fazit

Der BGH-Fall macht deutlich, wie schmal die Grenze zwischen zulässiger palliativer Behandlung und strafrechtlich relevanter Tötung sein kann. Für Angehörige, Ärzte und Pflegekräfte sind Entscheidungen am Lebensende nicht nur medizinisch und menschlich, sondern auch rechtlich hochsensibel.

Wer in einer solchen Situation mit Ermittlungen, Vorwürfen oder schweren Zweifeln konfrontiert ist, sollte frühzeitig rechtliche Beratung einholen. Das gilt für Angehörige ebenso wie für medizinische Beteiligte. Denn gerade in Grenzfällen kommt es auf genaue Abläufe, Dokumentation, Kommunikation und den Patientenwillen an.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er wurde redaktionell erstellt und mit Hilfe von KI sprachlich bearbeitet.

FAQ

Hat der BGH den Arzt freigesprochen?

Nein. Der BGH hat das Urteil nicht zugunsten eines Freispruchs aufgehoben. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil weitgehend aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Warum wurde das Urteil aufgehoben?

Der BGH beanstandete, dass das Landgericht beim Mordmerkmal der Heimtücke nicht ausreichend festgestellt hatte, was die anwesenden Krankenschwestern tatsächlich erkannten oder erwarteten.

Was ist der Unterschied zwischen palliativer Behandlung und strafbarer Tötung?

Palliative Behandlung zielt auf Leidenslinderung, auch wenn sie unter bestimmten Umständen lebensverkürzende Nebenwirkungen haben kann. Strafrechtlich problematisch wird es, wenn der Tod gezielt herbeigeführt werden soll.

Welche Rolle spielt der Patientenwille?

Der Patientenwille ist bei Entscheidungen am Lebensende zentral. Er kann sich aus einer Patientenverfügung, früheren Äußerungen oder mutmaßlichem Willen ergeben. Im Strafverfahren kommt es jedoch immer auf die konkreten Umstände an.

Können auch Pflegekräfte strafrechtlich betroffen sein?

Das hängt vom Einzelfall ab. Pflegekräfte handeln oft nach ärztlicher Anordnung. Ihre Wahrnehmung, Rückfragen und Dokumentation können aber wichtig sein, wenn später strafrechtlich geprüft wird, was alle Beteiligten wussten oder erkennen konnten.

Was sollten Angehörige tun, wenn sie Zweifel an einer Behandlung am Lebensende haben?

Sie sollten Unterlagen sichern, Gesprächsnotizen machen, nach Dokumentation und Begründung fragen und bei erheblichen Zweifeln rechtlichen Rat einholen.