Internet- und Telefonverträge gehören zu den Dingen, die viele Menschen möglichst schnell erledigen möchten. Ein Schreiben des Anbieters, ein beworbenes Paket, ein scheinbar passender Tarif – und schon ist ein Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit abgeschlossen. Später stellt sich dann oft die Frage: Hätte es nicht auch eine kürzere Laufzeit geben müssen? Und hätte der Anbieter darauf ausdrücklich hinweisen müssen?
Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) eine für Verbraucher wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um § 56 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz. Danach müssen Anbieter von Telekommunikationsdiensten Verbrauchern grundsätzlich auch einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten. Der BGH entschied jedoch: Der Anbieter muss diese 12-Monats-Variante nicht in gleicher Weise wie den beworbenen 24-Monats-Vertrag anbieten und auch nicht zwingend im selben Werbeschreiben ausdrücklich darauf hinweisen. Es genügt, dass für das Produkt im Angebotsportfolio des Unternehmens auch ein Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit verfügbar ist.
Für Verbraucher ist das eine nüchterne, aber wichtige Botschaft. Wer ein Werbeschreiben oder Online-Angebot sieht, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass alle verfügbaren Vertragsvarianten dort gleich sichtbar dargestellt werden. Ein 24-Monats-Vertrag kann prominent beworben werden, obwohl es daneben eine kürzere Variante gibt. Diese muss nach der Entscheidung nicht zwingend im selben Moment genauso deutlich präsentiert werden.
Das heißt nicht, dass Verbraucher rechtlos sind. Anbieter müssen gesetzliche Informationspflichten beachten, Verträge transparent gestalten und dürfen Kunden nicht irreführen. Aber die bloße Tatsache, dass im Werbeschreiben nur die längere Laufzeit im Vordergrund steht, reicht nach der BGH-Entscheidung nicht automatisch aus, um einen Verstoß gegen § 56 TKG anzunehmen, wenn die 12-Monats-Variante im Angebot tatsächlich verfügbar ist.
Im Alltag bedeutet das: Vor dem Abschluss eines Internet- oder Telefonvertrags sollte gezielt nach der kürzeren Laufzeit gesucht oder gefragt werden. Das gilt besonders bei Haustürsituationen, Telefonwerbung, Schreiben an Bestandskunden oder schnellen Online-Bestellungen. Wer nur auf den beworbenen Tarif klickt oder unterschreibt, bindet sich möglicherweise länger, als eigentlich gewünscht.
Wichtig ist auch der Preisvergleich. Kürzere Laufzeiten können teurer sein als 24-Monats-Verträge. Das ist für sich genommen nicht ungewöhnlich. Entscheidend ist, dass Kunden wissen, welche Wahl sie treffen: günstiger und länger gebunden – oder flexibler und möglicherweise teurer. Gerade bei Umzug, unsicherer Wohnsituation, wechselndem Bedarf oder schlechten Erfahrungen mit einem Anbieter kann eine kürzere Laufzeit sinnvoll sein.
Kommt es später zum Streit, sollte man die Unterlagen sichern: Werbeschreiben, Screenshots des Online-Angebots, Bestellbestätigung, Vertragszusammenfassung, E-Mails und Kündigungsbestätigung. Daraus kann sich ergeben, welche Informationen tatsächlich gegeben wurden und ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Auch Fristen sind wichtig, etwa bei Widerruf, Kündigung oder Vertragsverlängerung.
Die Entscheidung des BGH ist deshalb kein Freibrief für unklare Werbung, aber ein Hinweis an Verbraucher: Die kürzere Laufzeit muss man aktiv im Blick behalten. Wer sicher sein will, sollte vor Vertragsschluss ausdrücklich nach einem 12-Monats-Angebot fragen und sich die Konditionen schriftlich bestätigen lassen.
Gerade bei Telekommunikationsverträgen lohnt sich ein genauer Blick vor der Unterschrift. Zwei Jahre können lang sein, wenn Leistung, Preis oder Lebensumstände nicht mehr passen. Wer früh prüft, vermeidet späteren Ärger über Kündigungsfristen, automatische Verlängerungen und unerwartet lange Bindungen.
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