Bad Segeberg (em) Sie haben eine Eigentumswohnung in Bad Segeberg oder Umgebung gekauft, zu der auch ein Tiefgaragenstellplatz gehört – der aber nur schwer nutzbar ist? Wenn Sie beim Einparken regelmäßig rangieren müssen, kann das nicht nur lästig, sondern rechtlich relevant sein. Denn: Ein Stellplatz, der zwar vorhanden, aber kaum praktikabel ist, kann unter bestimmten Umständen als Sachmangel gelten.
Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt deutlich, worauf Käufer achten sollten – und was im Streitfall rechtlich möglich ist.
Der Fall: Stellplatz mit Tücken
Ein Käufer hatte eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz erworben. Die Freude über das neue Eigentum wurde jedoch schnell getrübt: Der Parkplatz war mit 2,39 m Breite und 5,06 m Länge so eng geschnitten, dass das Einparken regelmäßig zur Herausforderung wurde. Die Fahrgasse davor – gerade einmal 5,99 m breit – ließ kaum Spielraum. Wer dort parken wollte, brauchte entweder viel Geduld oder ein kleineres Auto.
Das Kammergericht Berlin urteilt: Sachmangel liegt vor
In seinem Urteil vom 12. März 2025 (Az.: 21 U 138/24) stellte das Kammergericht Berlin klar: Ein Stellplatz, den ein durchschnittlicher Fahrer mit einem gängigen Mittelklassewagen nicht ohne erhebliches Rangieren nutzen kann, stellt einen Sachmangel dar.
Was wie ein bloßer Komfortmangel klingt, hat handfeste rechtliche Konsequenzen: Der Käufer konnte eine Kaufpreisminderung von über 7.000 Euro durchsetzen. Ein wichtiges Signal für alle, die beim Immobilienkauf mehr erwarten als nur ein „Irgendwie funktionierendes“ Gesamtpaket.
Was bedeutet das für Käufer in Bad Segeberg?
Auch in Bad Segeberg oder den umliegenden Gemeinden ist der Immobilienmarkt lebendig – und nicht jeder Stellplatz ist so durchdacht, wie es auf den ersten Blick scheint. Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Bad Segeberg empfehle ich, bereits vor dem Kauf auf einige Punkte zu achten:
- Maße kontrollieren: Prüfen Sie die Stellplatz- und Fahrgassenbreite persönlich – nicht nur auf dem Papier.
- Mit Normen vergleichen: Orientieren Sie sich an den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 2005), die konkrete Maße für gut nutzbare Parkflächen angeben.
- Dokumentation sichern: Fotos oder kurze Videos vom Rangieraufwand können im Streitfall hilfreich sein.
- Kaufvertrag prüfen lassen: Eine anwaltliche Kontrolle schützt vor unklaren Formulierungen oder fehlenden Zusicherungen.
Fazit: Praktikabilität zählt – nicht nur die Existenz
Ein Stellplatz, der kaum nutzbar ist, erfüllt seinen Zweck nicht – ganz gleich, ob er laut Vertrag „vorhanden“ ist oder nicht. Käufer in Bad Segeberg, die sich durch eine schlechte Nutzbarkeit benachteiligt fühlen, sollten prüfen lassen, ob ein Sachmangel vorliegt.
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt, dass Gerichte nicht nur auf das Papier schauen, sondern auf die tatsächliche Nutzbarkeit – ein gutes Signal für Käufer, die Wert auf Qualität legen.
Sie haben Fragen zum Thema Sachmängel bei Eigentumswohnungen oder Tiefgaragenstellplätzen?
Dann vereinbaren Sie gern ein Beratungsgespräch in meiner Kanzlei in Bad Segeberg. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen – engagiert, fundiert und verständlich.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er wurde mit redaktioneller Sorgfalt erstellt und mit Unterstützung einer KI-Technologie verfasst.