Bad Segeberg (em) Der Kreis Segeberg hat nachdem sich die Gemeindevertretung der Gemeinde Rohlstorf in ihrer Sitzung am 30. November 2015 mehrheitlich gegen den zunächst angedachten Bürgerentscheid und gegen den Kauf des ehemaligen Gasthofs am See in Warder durch die Gemeinde ausgesprochen hat- die Liegenschaft zwischen-zeitlich käuflich erworben.
Die Übergabe des Objektes soll noch Mitte Januar d.J. erfolgen. Der Kreis hatte dabei zuvor das Votum der Gemeindevertretung Rohlstorf und damit eine Entscheidung durch die gewählten Repräsentanten der Gemeinde abgewartet. Landrat Jan Peter Schröder: „Das war so von uns zugesagt worden.
Jetzt mussten wir handeln. Denn der Kreis verfolgt weiterhin das Ziel, seine kreisangehörigen Gemeinden möglichst kurzfristig durch die Einrichtung der Gemeinschaftsunterkunft zu unterstützen und zu entlasten.“ Das daneben von einzelnen BürgerInnen der Gemeinde Rohlstorf am 1. Dezember 2015 initiierte Bürgerbegehren auf gemeindlicher Ebene mit dem Ziel des Gasthoferwerbs durch die Gemeinde ist aus mehreren Gründen unzulässig, wie die Kommunalauf-sichtsbehörde nach erfolgter Rechtsprüfung und Anhörung nun festgestellt hat.
Nach § 16g Abs. 3 GO muss das Bürgerbegehren unter anderem schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung (hier: Amtsverwaltung) zu erarbeitende Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Weiterhin ist zu beachten, dass ein Bürgerbegehren in Rohlstorf von mindestens 10 % der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein muss (§ 16g Abs. 4 GO).
Die vorgelegte Unterschriftenliste erfüllt diese formellen Voraussetzungen weder hinsichtlich der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit der Frage noch hinsichtlich der Kostenübersicht. Auch geht das Bürgerbegehren durch den zwischenzeitlichen Erwerb des Gebäudes durch den Kreis Segeberg rechtlich ins Leere. Die kommunalaufsichtliche Entscheidung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wurde der Bürgerinitiative zwischenzeitlich mit entsprechendem rechtsmittelfähigen Bescheid vom 28. Dezember 2015 unter Darlegung der Gründe mitgeteilt.