Kaltenkirchen (em) Zum 1. November wird bundesweit ein neues Meldegesetz eingeführt das Bundesmeldegesetz, kurz BMG.
Mit dem BMG wird das Melderecht in Deutschland einheitlicher gestaltet. Dazu gehört unter anderem, dass die allgemeine Meldepflicht auf 14 Tage nach Bezug einer Wohnung festgelegt wurde und die Hotelmeldepflicht sowie die Verfahren zur Anmeldung in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen vereinfacht wurde.
Eine wesentliche Neuregelung ist die Wiederaufnahme der Mitwirkungspflicht des Vermieters. Der Vermieter muss nun wieder für jede Person, die in seine Wohnung zieht, eine Bestätigung über den Einzug ausstellen. Hierfür gibt es ein einheitliches Muster (Wohnungsgeberbestätigung), welches auf der Internetseite der Stadt Kaltenkirchen zum Ausdruck bereit steht.
Diese Wohnungsgeberbestätigung enthält neben dem Einzugsdatum die genaue Bezeichnung der Wohnung, alle Namen der einziehenden Personen, Name und Adresse des Vermieters und, sofern dieser nicht gleichzeitig Eigentümer der Wohnung ist, auch den Namen und die Adresse des Eigentümers der Wohnung. Scheinanmeldungen, wie sie in der vergangenen Zeit möglich waren, sollen damit verhindert werden. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Zieht eine Person aus einer Wohnung aus und meldet sich nicht für eine neue Wohnung an (Wegzug in das Ausland, Aufgabe einer von mehreren Wohnungen), kann auch hier die Vorlage der ausgefüllten Wohnungsgeberbestätigung notwendig sein. In diesem Fall wird statt des Einzugsdatums ein Auszugsdatum eingetragen. Auch Eigentümer, welche ihr eigenes Haus oder ihre eigene Wohnung beziehen möchten, müssen die Wohnungsgeberbestätigung für sich ausfüllen.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die einfache Auskunft aus dem Melderegister. Bisher musste weder ein Zweck für die Verwendung der angefragten Adresse benannt werden, noch ein Nachweis des Interesses vorliegen. Mit dem 1. November wird sich dies ändern. Die anfragende Stelle muss angeben, ob die Auskunft für gewerbliche Zwecke oder andere Gründe genutzt werden soll. Des Weiteren werden die erteilten Auskünfte mit einer Zweckbindung versehen, das heißt, dass die Auskunft nur für diesen einen in der Anfrage angegebenen Zweck genutzt werden darf. Bei Verstößen droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro.
Die Sammlung von Adressen (sogenannte Vorratsdatenspeicherung) bei Adresshändlern soll damit unterbunden werden. Des Weiteren hat sich auch die Gebührenhöhe für einfache Auskünfte aus dem Melderegister geändert. Sie beträgt jetzt nicht mehr 7,50 Euro, sondern 12 Euro.