Kaltenkirchen (jj/völ) Ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat kann fast jeden treffen und ist noch keine Verurteilung. Schon die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr birgt im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen das Risiko, Beschuldigter in einem Strafverfahren zu sein.

Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren bei bloßem Anfangsverdacht ein, um zu klären, ob ein hinreichender Tatverdacht mit der Möglichkeit einer strafrechtlichen Ahndung durch ein Gericht gegeben ist. Bis dahin gilt streng die Unschuldsvermutung und derjenige, der sich einer strafrechtlichen Beschuldigung gegenübersieht, muss was häufig unbekannt ist weder vor der Polizei zu einer Vernehmung erscheinen noch überhaupt zum Tatvorwurf Stellung nehmen. Will er es dennoch tun, dann aber auf keinen Fall ohne Rechtsanwalt und nicht ohne vorherigen Blick in die Ermittlungsakte, die über den Verteidiger anzufordern ist. Ob die Unschuldsvermutung allen Ermittlungsorganen vor Ort stets gegenwärtig ist, muss aus der Praxiserfahrung eines Strafverteidigers stark bezweifelt werden.

Oft fehlt es den Ermittlungsorganen an der gebotenen Behutsamkeit und dem notwendigen Zeitaufwand oder es werden entlastende Argumente außer acht gelassen. Zweifellos unterliegen die Ermittlungsorgane teilweise einem unheilvollen Jagd- und Erledigungsantrieb, der einem rechtsstaatlichen Verfahren abträglich ist. Nur wer den Inhalt der Ermittlungsakte kennt und seine Stellungnahme professionell formuliert, kann die notwendige Waffengleichheit gegenüber der staatlichen Gewalt herstellen, Missverständnisse in Formulierungen vermeiden und sich bestmöglich verteidigen.

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