Wer Geld bei mehreren Banken, Sparkassen oder anderen Finanzinstituten angelegt hat, sollte seine Freistellungsaufträge überprüfen. Dazu rät der Bund der Steuerzahler (BdSt), Bezirksverband Neumünster/Segeberg. Häufig sind Freistellungsaufträge nicht optimal verteilt – und dadurch wird möglicherweise unnötig Kapitalertragsteuer einbehalten.

Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Mit einem Freistellungsauftrag können Sparer jedoch ihren Sparer-Pauschbetrag ausschöpfen. Dieser beträgt 2026 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare beziehungsweise Lebenspartner.

Wer mehrere Konten oder Depots bei verschiedenen Instituten hat, kann den Betrag aufteilen. Wichtig ist allerdings, dass die Summe aller Freistellungsaufträge den persönlichen Höchstbetrag nicht überschreitet.

„Ein Freistellungsauftrag ist kein kompliziertes Steuerinstrument –er sollte regelmäßig überprüft werden“, sagt BdSt-Bezirksverbandsvorsitzender Hans-Peter Küchenmeister. Gerade im September lasse sich häufig schon gut abschätzen, welche Kapitalerträge bis zum Jahresende noch zu erwarten seien. Gleichzeitig bleibe noch ausreichend Zeit, die Verteilung der Freistellungsaufträge anzupassen.

Das kann helfen, unnötige Steuerabzüge zu vermeiden und das eigene Geld dort zu behalten, wo es hingehört – beim Sparer.

Wer keinen oder einen zu niedrig angesetzten Freistellungsauftrag erteilt hat, muss nicht zwangsläufig dauerhaft auf das Geld verzichten