Norderstedt (em) Die E-ON Hanse hat im Streit um die Wirksamkeit von Preiserhöhungsklauseln im Tarif „Joker“ nachgegeben.

Durch Urteile des LG Itzehoe und des OLG Schleswig ist in der Vergangenheit bereits die Unwirksamkeit von bestimmten Preiserhöhungsklauseln der E-ON Hanse bei Thermostromverträgen festgestellt worden. Daraus ergab sich gleichermaßen eine Verpflichtung die durch die Preiserhöhungsklausel erlangten Beträge wieder zu erstatten.

Diese Rechtsprechung hat E-ON Hanse nun scheinbar auch für Joker-Verträge akzeptiert. Geklagt hatte ein Verbraucher vor dem AG Hamburg auf Rückzahlung von Beträgen, die durch die Preiserhöhung im Tarif „Joker“ entstanden waren. „Während E-ON Hanse außergerichtlich noch vorgetragen hatte, die oben genannten Urteile zu Thermostromverträgen sei auf Joker-Verträge nicht übertragbar, ist diese nunmehr gerichtlich auf diese gar nicht mehr eingegangen“, so Iris Buschmann von der Verbraucherzentrale Norderstedt.

Betroffene Verbraucher sollten daher die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein aufsuchen, um mit einem Musterschreiben zu viel gezahlte Beträge wieder zurückzufordern.