Quickborn (em) Gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern bereits gesetzlich verboten.

Im Vollzug des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (vom 31.01.1991 zuletzt geändert am 26.11.2010) erlässt die Stadt Quickborn folgende Allgemeinverfügung:
Am 31. Dezember und am 1. Januar dürfen Feuerwerksraketen in folgenden Straßen, jeweils im Umkreis von 200 m zu den genannten Hausnummern, nicht abgebrannt werden:
Dorfstraße 5
Immenhorstweg 2a
Im Sand 20

Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 100 m zu den genannten Objekten abgebrannt werden. Für das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet, so dass einem erhobenen Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt ist. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, weil verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht Brände verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümer von besonders brandgefährdeten Objekten, vor Brandgefahren geschützt zu werden gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerkskörper in der Silvesternacht abzubrennen. Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.