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Norderstedt

Neue Hebesätze der Grundsteuer können erst nach Beschluss zum Haushalt 2026/2027 rechtswirksam werden

Norderstedt. Mit Beschluss vom 16.12.2025 hat die Norderstedter Stadtvertretung beschlossen, für die Grundsteuer B aus Gründen der Veranlagungsgerechtigkeit differenzierte Hebesätze anzuwenden. Die Differenzierung bezieht sich auf die Nutzung der jeweiligen Grundstücke. Zum einen gibt es die Wohngrundstücke und zum andern die Nichtwohngrundstücke.  Durch die Differenzierung wird es bei den Wohngrundstücken (Grundstücke, die ausschließlich für Wohnzwecke genutzt werden) ab 2026 zu einer Absenkung der Grundsteuer kommen. Mit der noch ausstehenden Beschlussfassung der Politik zum Grundhaushalt 2026/2027, wird der neue Hebesatz dann rückwirkend zum 01.01.2026 rechtswirksam. Die folgende Umsetzung der Hebesatzänderung durch die Verwaltung erfordert jedoch noch erheblichen zeitlichen Aufwand. Jüngste Aussagen in den Medien, wonach die neuen Gebührenbescheide demnächst durch die Stadt verschickt werden, treffen nicht zu. Die Stadt bittet die Bürgerinnen und Bürger
14.01.2026
Kaltenkirchen

Kaltenkirchen schließt kommunale Wärmeplanung ab

Kaltenkirchen. Am 25. November hat die Stadtvertretung den kommunalen Kälte- und Wärmeplan beschlossen. Damit verfügt Kaltenkirchen über eine Strategie für eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2040. Der Abschluss verzögerte sich aufgrund gesetzlicher Änderungen und zusätzlicher Informationspflichten, Bürgermeister Stefan Bohlen informierte die Öffentlichkeit im Mai darüber. Umso größer ist nun die Erleichterung, den Einwohnerinnen und Einwohnern, Unternehmen und Interessierten einen verlässlichen Fahrplan an die Hand geben zu können. Bürgermeister Stefan Bohlen: „Wir sind guter Dinge, dass der erste Schritt in Richtung klimaneutrale Wärmeversorgung abgeschlossen ist. Damit haben die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Unternehmen nun eine erste Orientierung, wie sich Kaltenkirchen zukunftsfähig aufstellen kann.“ Der rund 150 Seiten starke Endbericht weist für Kaltenkirchen einen jährlichen Wärmebedarf von 210 GWh aus. Daraus entstehen im
19.12.2025
Kaltenkirchen

Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Kaltenkirchen

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO-), des § 45 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes SchleswigHolstein (StrWG), des § 2 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und des § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaltenkirchen vom 25.09.2019, sämtlich in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 25.11.2025 folgende Änderungssatzung erlassen:  Artikel 1 – Satzungsänderungen  § 4 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:  § 4 Grundstücksbegriff und öffentliche Last  (1) Für den Grundstücksbegriff findet § 5 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaltenkirchen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Im Einzelfall kann die Stadt bei der Gebührenfestsetzung und -erhebung von diesem Grundstücksbegriff abweichen, wenn es die Gebühre
26.11.2025